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Carol Costello Presents: The God Hook


In this premiere episode of "The God Hook," host Carol Costello introduces the chilling story of Richard Beasley, infamously known as the Ohio Craigslist Killer. In previously unreleased jailhouse recordings, Beasley portrays himself as a devout Christian, concealing his manipulative and predatory behavior. As the story unfolds, it becomes clear that Beasley's deceitfulness extends beyond the victims he buried in shallow graves. Listen to the preview of a bonus conversation between Carol and Emily available after the episode. Additional info at carolcostellopresents.com . Do you have questions about this series? Submit them for future Q&A episodes . Subscribe to our YouTube channel to see additional videos, photos, and conversations. For early and ad-free episodes and exclusive bonus content, subscribe to the podcast via Supporting Cast or Apple Podcasts. EPISODE CREDITS Host - Carol Costello Co-Host - Emily Pelphrey Producer - Chris Aiola Sound Design & Mixing - Lochlainn Harte Mixing Supervisor - Sean Rule-Hoffman Production Director - Brigid Coyne Executive Producer - Gerardo Orlando Original Music - Timothy Law Snyder SPECIAL THANKS Kevin Huffman Zoe Louisa Lewis GUESTS Doug Oplinger - Former Managing Editor of the Akron Beacon Journal Volkan Topalli - Professor of Criminal Justice and Criminology Amir Hussain - Professor of Theological Studies Learn more about your ad choices. Visit megaphone.fm/adchoices Support our show by becoming a premium member! https://evergreenpodcasts.supportingcast.fm…
Vorsicht, Kunde!
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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1 Vorsicht, Kunde! – Werkstatt schickt Gebrauchtgerät statt Neuware 35:00
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Auch neue Smartphones können Schäden zeigen oder ganz kaputt gehen. Reklamiert man etwaige Mängel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, sollte der Händler sie zügig beheben. Bei einer solchen Reklamation haben Kunden gemäß § 439 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich besteht dabei die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels, also einer Reparatur, und Lieferung einer mangelfreien Sache, also eines Ersatzgeräts. Dieses Wahlrecht wird nur eingeschränkt, falls die Reparatur sehr aufwändig und damit unverhältnismäßig teuer oder nicht sinnvoll wäre, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. In solchen Fällen kann der Händler eine Reparatur verweigern und stattdessen ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellen. „Gleichwertig“ betrifft in diesem Fall alle maßgeblichen Eigenschaften des Gerätes, also seine Funktionalität und Leistungsfähigkeit, erklärt Niklas. Das wäre bei einem Smartphone etwa der Fall, wenn dasselbe Modell gestellt wird. Auch die Ästhetik kann je nach Gerätekategorie eine Rolle spielen. Bei Geräten mit Bildschirm sollte dieser keine Kratzer haben, sofern das reklamierte Gerät ebenfalls kratzerfrei ist. Bei Baumaschinen sind Schmutz und Kratzer dagegen eher akzeptabel. In dem im c’t-Podcast zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde ein flimmerndes Handy reklamiert und von der Werkstatt nach mehreren Anläufen ein Ersatzgerät mit deutlichen Gebrauchsspuren erhalten. Darauf wollte sich der Kunde nicht einlassen und stattdessen vom Kaufvertrag zurücktreten. Da das Smartphone ein subventioniertes Gerät mit monatlichen Abschlägen auf den Mobilfunkvertrag war, wollte der Händler die Rückgabe des Handys aber nur akzeptieren, wenn der Kunde zugleich den Mobilfunkvertrag beendet. Um welche Art von Vertrag es sich im Detail handelt, erschließt sich aus den Vertragsunterlagen nicht sofort, weiß c’t-Redakteur Urs Mansmann. Kunden solcher subventionierten Geräte sollten deshalb unbedingt die Vertragsbedingungen studieren. Zuweilen kassieren die Provider auch über die Mindestlaufzeit von zwei Jahren hinaus monatliche Abschlagszahlungen, warnt Urs. Im c’t Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ diskutieren Urs, Niklas und Moderatorin Ulrike Kuhlmann außerdem, was es mit der Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistung auf sich hat und woran sich ein Sachmangel festmacht und ob sich subventionierte Smartphones heute noch lohnen. Der Fall Axel A.: O2 ignoriert Kundenrechte bei Handyvertrag Gesetze: § 434 BGB: Sachmangel § 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche § 439 BGB: Nacherfüllung § 477 BGB: Beweislastumkehr…

1 Vorsicht, Kunde! – Glasfaserprobleme nach Gewitter 36:13
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wenn ein Blitz einschlägt, kann das erhebliche Folgen für elektrische Geräte haben. Die Frage ist, wer für etwaige Störungen und Schäden im Haus zuständig ist, sie also beheben muss. An einem konkreten Fallbeispiel klären wir eure Rechte bei daraus folgenden Störungen eures Internetzugangs. Die sind auch monetärer Natur. In dem im Podcast zugrundeliegenden Fall hat der Kunde, Marc S., einen neuen schnellen Internetanschluss auf Glasfaserbasis. Doch nach einem Gewitter ist die optische Schnittstelle zwischen ins Haus geführter Glasfaser und LAN-Anschluss am Router gestört. Der Optical Network Termination (ONT) besitzt zwar Internetverbindung nach draußen, reicht diese aber nicht an den Router weiter. Nachdem S. die Störung beim Provider meldet, passiert wochenlang nichts, die Internetverbindung bleibt stumm. Dabei haben Verbraucher auch im Fall umweltbedingter Störungen wie nach einem Gewitter sehr konkrete Ansprüche. So legt §58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) das Recht auf eine schnelle Entstörung fest: Der Provider muss innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung tätig werden. Passiert das nicht, steht betroffenen Kunden eine Entschädigung zu, die sich schnell zu höheren dreistelligen Beträgen aufsummieren kann. Rechtsanwalt Niklas Mühleis rät deshalb, den Provider auf diesen Entschädigungsanspruch und auf das Recht auf schnelle Entstörung nach § 58 TKG hinzuweisen. Zusätzlich können Kunden die Bundesnetzagentur einschalten, die zwar keine Individualrechte durchsetzt, aber durchaus als Druckmittel taugt. Denn als Aufsichtsbehörde hat die Bundesnetzagentur gemäß §123 TKG umfassende Befugnisse gegenüber nachlässigen Providern. Störungsmeldungen richten Kunden am besten direkt an die Störungsstelle beziehungsweise den Kundendienst. Eine E-Mail-Adresse sollte auf der Internetseite des Providers zu finden sein. Gibt’s keine Reaktion, kann man bei weiteren Beschwerden auch andere Abteilungen des Unternehmens in CC nehmen. Diese Streuwirkung kann im Gegenteil bewirken, dass sich einer der Adressaten zuständig fühlt, meint Niklas. Im c’t-Podcast liefert er weitere konkrete Tipps für den Umgang mit Störungsfällen. Der Fall Marc S.: Deutsche Glasfaser tauscht defektes Modem nicht Ältere Vorsicht-Kunde-Episode zu Problemen am Glasfaseranschluss Gesetze: § 68 TKG: Schlichtung §58 TKG: Entstörung §280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung §281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung…

1 Vorsicht, Kunde! – Massive Panne beim Datenumzug 37:18
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Beim Notebook-Neukauf kann man professionelle Umzugsservices beauftragen, die Daten vom alten auf das neue Gerät zu übertragen. Wenn die Daten später auch auf Neugeräten anderer Käufer auftauchen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern hat auch rechtliche Konsequenzen. Der beauftrage Servicepartner muss prüfen, wo die privaten Daten überall gelandet sein könnten. Betroffene sollten den Vorfall sofort melden und auch den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens über die Datenpanne informieren. Der in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgeschriebene Grundsatz der Datenminimierung legt fest, dass ein Unternehmen nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten darf, die es für den Vorgang wirklich benötigt und nur so lange, wie es sie wirklich braucht. „Es darf keine Datenhaltung auf Halde geben“, mahnt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. In dem im c’t-Verbraucherschutz-Podcast behandelten Fall von Luisa M. wurde dieser Grundsatz offenbar nicht berücksichtigt. M. hatte ein neues MacBook Air inklusive Umzugsservice erworben. Der Datenumzug klappt auch, allerdings erfährt M. einige Monate später, dass ihre privaten Daten auf einem fremden Notebook gelandet sind. c’t-Redakteur Urs Mansmann fordert, dass Unternehmen auf, gerade mit massiven Datenpannen transparent umzugehen. Gemäß Artikel 34 der DSGVO haben Betroffene ein Recht zu erfahren, wie es dazu gekommen ist und was das Unternehmen tun wird, um Derartiges künftig zu verhindern. Geben die Firmen solche Informationen nicht weiter, stehen hohe Bußgelder ins Haus. Betroffene haben in vielen Fällen ein Recht auf Schadensersatz durch das Unternehmen. Doch ein Schmerzensgeld, wie der Ausgleich des immateriellen Schadens oft genannt wird, fällt hierzulande nicht besonders üppig aus. Wie sich die Folgen etwaiger Pannen durch Backup und Verschlüsselung vorab in Grenzen halten lassen, wie Betroffene bei einer Datenpanne zu ihrem Recht kommen, und in welcher Höhe etwaige Schmerzensgelder liegen, besprechen wir im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Luisa M.: Kunden-Backup landet bei fremder Person c’t-Artikel zum Backup So funktioniert die Geräteverschlüsselung von Windows Windows-Sicherheitspaket: Backups ganz einfach Verlässliche Datensicherungen unter Linux, macOS und Unix Reparaturmodus für iOS-Geräte Wartungsmodus für Samsung-Mobilgeräte Reparaturmodus für Pixel-Smartphones Verordnung: Artikel 5 DSGVO: Grundsätze zur Datenminimierung Artikel 9 DSGVO: Besondere Kategorien personenbezogener Daten Artikel 33 DSGVO Meldung eines Datenschutzvorfalls an die Aufsichtsbehörde Artikel 34 DSGVO Mitteilungspflicht bei Schutzverletzungen an die betroffene Person…

1 Vorsicht, Kunde! – Brandgefährlicher Solarstromspeicher 34:01
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, kann die eigenen Stromkosten mit einem Energiespeicher weiter optimieren. Zumindest, sofern der Speicher ordentlich funktioniert. Falls das Gerät häufiger ausfällt oder sich andere Schäden zeigen, empfiehlt sich in vielen Fällen ein Austausch. In dem im c’t-Verbraucherschutz-Podcast behandelten Fall hatte Christopher S. einen Stromspeicher mit einer 10-jährigen Garantie erworben. Doch nach wenigen Monaten zeigten sich erste Ausfälle, die der Hersteller nicht beheben konnte. Stattdessen drosselte er die Kapazität des beschädigten Speichers auf 70 Prozent, um das Brandrisiko zu minimieren. Ähnlich sind in der Vergangenheit auch andere Hersteller vorgegangen, um bei einem defekten Speicher die Zeit bis zum Austausch zu überbrücken. Trotz diverser spektakulärer Brände ist das Bandrisiko bei funktionierenden Solarspeichern relativ gering. Laut einer Untersuchung der RWTH Aachen ist es in etwa vergleichbar dem eines Wäschetrockners und deutlich geringer als beim Auto – egal ob E-Auto oder Verbrenner. Dennoch bleibt ein ungutes Gefühl, wenn im Haus ein nicht hundertprozentig funktionierender Stromspeicher steht. Wer vor dem Kauf eines Speichers prüft, ob dieser von einer akkreditierten Prüfstelle nach bestehenden Normen getestet wurde, kann etwaigen Pleiten ein wenig vorbeugen. So weist die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) in ihren „Fachregeln zur Sicherheit, Installation und Betrieb von Lithium-Solarstromspeichersystemen“ auf eine Handvoll Normen und Vorschriften hin, die in der Konformitätserklärung eines jedes Stromspeichers genannt werden sollten (siehe PDF). Kommt der Verkäufer der gesetzten Frist nicht nach, kann man vom Kauf zurücktreten und sollte dann für den Rückbau des Speichers wiederum Fristen setzen. Entscheidend ist auch hier, die eigenen Rechte zu kennen und den Hersteller damit schriftlich zu konfrontieren. Wie ihr am besten vorgeht, wenn ein Hersteller bei beschädigten Geräten auf die nervige Salamitaktik setzt, erfahrt ihr im Podcast. Der Fall Christopher S.: Senec lässt Kunden mit defektem Solarstromspeicher im Stich Infos zu Stromspeichern Sicherheitsprüfungen von Lithium-Solarstromspeichern PDF Fachregeln Brandrisikobewertung der RWTH Aachen Gesetze: § 439 BGB Nacherfüllung § 254 BGB Mitverschulden § 323 BGB Rücktritt vom Kauf wegen nicht erbrachter Leistung § 326 Absatz 5 BGB Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht § 477 BGB Beweislastumkehr § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken Artikel 15 DSGVO Auskunftspflicht…

1 Vorsicht, Kunde! – Mobilfunkrechnung trotz Vertragskündigung 38:37
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer seinen Mobilfunkprovider wechseln möchte, kann den Vertrag nach Ende der Mindestlaufzeit ohne Weiteres beenden. Der Anbieterwechsel birgt aber ein paar Tücken, die ihr unbedingt kennen solltet. Andernfalls könnte der bisherige Provider weiter Geld abbuchen – auch für einen vermeintlich beendeten Vertrag. So erging es Hagen M., über dessen Streitfall wir im Podcast sprechen. M. sah sich mit fortlaufenden Rechnungen seines alten Providers konfrontiert, obwohl er seinen Mobilfunkvertrag fristgerecht gekündigt hatte und die bisherigen Rufnummern zum neuen Anbieter portiert wurden. Eine Nummernübertragung geht jedoch nicht automatisch mit einer Kündigung einher, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann. Die Rufnummer kann auch zu einem neuen Provider übertragen werden, wenn der alte Vertrag weiter besteht. In solchen Fällen weist der bisherige Provider dem Kunden eine neue Rufnummer zu. Die Mobilfunknummer und alle damit verbundenen Nummern, etwa die für einen Festnetzanschluss, muss der alte Provider auf Wunsch jederzeit freigeben. Probleme gibt es zuweilen aber bei einem Wechsel von einer Mobilfunktochter eines Netzbetreibers zum Mutterkonzern oder umgekehrt, also beispielsweise von Kongstar zur Telekom. Wie ihr eure Rufnummern in einem solchen Fall dennoch behaltet, erfahrt ihr im Podcast. Die Portierung selbst ist laut § 59 TKG in jedem Fall kostenlos. Üblicherweise laufen Mobilfunkverträge über zwei Jahre, anschließend können sie mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das gilt auch für Altverträge, deren Vertragslaufzeit sich früher automatisch verlängerte. Niklas weißt auf die Rolle der DSGVO bei einem Providerwechsel hin und erläutert, wann ihr die Bundesnetzagentur hinzuziehen könnt. Wie ihr eine Kündigungen möglichst präzise formuliert, warum ihr keine Rückbuchungen vornehmen solltet, wenn der Provider trotz Kündigung weiter Geld abbucht und weshalb es meist besser ist, sich verklagen zu lassen, statt selbst den Rechtsweg zu beschreiten, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Hagen M..: O2 kassiert nach Kündigung weiter Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung: Verbraucherzentrale zu Kundenrechten für Telefon-, Handy- und Internetverträge Informationen der Bundesnetzagentur zu Anbieterwechsel und Umzug Bundesnetzagentur: Schlichtungsstelle Telekommunikation Gesetze: § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG): Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 56 TKG: Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Auslegung einer Willenserklärung BFDI zu Artikel 15 DSGVO: Das Recht auf Auskunft…

1 Vorsicht, Kunde! – Einbau eines Smart Meter verweigert 39:41
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ihr möchtet euren selbst produzierten Strom zeitgesteuert an der Strombörse verkaufen, doch der Einbau eines Smartmeters zieht sich ewig hin? Wie ihr den Messstellenbetreiber dazu bringt, das notwendige Gateway schnellstmöglich zu installieren, besprechen wir in der aktuellen Folge des Verbraucherschutzpodcasts „Vorsicht, Kunde!“. Bevor ihr euch für einen dynamischen Stromtarif entscheidet, solltet ihr allerdings genau abwägen, ob sich diese Tarifvariante für euch lohnt, rät Urs Mansmann. Er erklärt die Eigenheiten der dynamischen Stromtarife und warum man dafür sowohl Photovoltaik als auch einen Speicher benötigt. Im behandelten Fall von Silvio B. sind alle Komponenten vorhanden, doch die kontrollierte Einspeisung scheitert daran, dass sein Zähler nicht ordnungsgemäß registriert wurde und deshalb der Einbau des Gateways abgelehnt wird. Wer für die Registrierung und den Einbau von digitalem Zähler und Smartmetern zuständig ist, welche Rolle der Stromanbieter spielt und warum dynamische Tarife manchmal richtig kostspielig werden können, erklärt Urs. Rechtsanwalt Niklas Mühleis erläutert die gesetzlichen Rechte und die Fristen, die beim Einbau von Smartmetern gelten. Und er gibt konkrete Tipps, wie ihr den Smartmetereinbau beschleunigen könnt. So müssen Unternehmen auf Beschwerden innerhalb von vier Wochen reagieren und den Einbau innerhalb von vier Monaten umsetzen. Bei möglichen Problemen kommt das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) und die Bundesnetzagentur ins Spiel und auch die Schlichtungsstelle Energie. Wie ihr die Eskalation am besten vorantreibt, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Silvio B.: SachsenEnergie schlampt bei Messstellenregistrierung Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen, Messstellenbetriebsgesetz Bundesnetzagentur: Be¬schwer¬de und Schlich¬tung im Ener¬gie¬sek¬tor Bundesnetzagentur: Vorlage für Verbraucherbeschwerden (PDF) Schlichtungsstelle Energie: Schlichtungsantrag Gesetze: §29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Ausstattungspflicht mit intelligenten Messsystemen §34 Abs. 2, Satz 1 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen sowie Fristen des Messstellenbetreibers §6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmers beim Messstellenbetreiber §111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Verbraucherbeschwerden…

1 Vorsicht, Kunde! – DSL-Leitung bei Baggerarbeiten gekappt 33:26
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Was tun, wenn der DSL-Anschluss ausfällt und der Provider nicht reagiert? Diese Frage diskutieren wir in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“. Wir klären, wer bei Kabelschäden durch Baggerarbeiten für die Reparatur zuständig ist und geben Tipps für möglichst wirkungsvolle Beschwerdebriefe. Die Leitungspläne in Gemeinden und Städten sind nicht immer auf dem aktuellen Stand, weiß c’t-Redakteur Urs Mansmann. Deshalb werden bei Baggerarbeiten in der Straße schon mal versehentlich Leitungen im Erdreich angeknabbert, wenn etwa neue Glasfaserkabel verlegt werden. „Shit Happens“, könnte man sagen, aber beheben sollte das zuständige Unternehmen solche Schäden natürlich schnellstmöglich. Im vorliegenden Fall von Gerd P. fielen nach Tiefbauarbeiten DSL und damit Internet und Telefon monatelang aus. Dennoch sperrte sich die Telekom lange gegen eine Reparatur. Im Vorsicht-Kunde-Podcast besprechen wir, wie Kunden bei Internetausfällen reagieren sollten und wir klären über die rechtliche Lage auf. Rechtsanwalt Niklas Mühleis verweist hier auf Paragraf 58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). In dem ist festgeschrieben, dass Provider Störungen unverzüglich und unentgeltlich beseitigen müssen. Ulrike fragt sich, welche Spielräume das Wörtchen „unverzüglich“ birgt. Doch auch das ist im TKG klar definiert. So müssen Telekommunikationsanbieter ihre Kunden innerhalb von zwei Tagen darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung behoben sein wird. An wen ihr euch in bei einem Leitungsausfall wenden solltet und wie ihr den Provider dazu bewegt, schneller tätig zu werden, weiß Niklas. Er empfiehlt unter anderem, im Beschwerdeschreiben explizit auf Paragraf 58 TKG zu verweisen. In dem hat der Gesetzgeber nämlich auch festgelegt, welche Entschädigung Kunden bei Störungen zusteht. Denn wenn die Reparatur wie bei Gerd P. mehrere Monate dauert, steht Verbrauchern nicht nur eine schnelle Schadensbeseitigung, sondern auch eine finazielle Entschädigung zu. Wie ihr diese durchsetzt und welche weiteren Hebel es gibt, die Reparaturbemühungen des Providers zu beschleunigen, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Gerd P.: Telekom behebt Störung an DSL-Leitung monatelang nicht Bundesnetzagentur: Hinweise der Bundesnetzagentur zu Störungen Beschwerdeportal der Bundesnetzagentur Gesetze: § 58 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Entstörung § 57 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung…

1 Vorsicht, Kunde! – Guthaben weg nach Kontosperre bei Amazon 41:23
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es diesmal um die Sperrung eines Guthabenkontos durch Amazon und die damit verbundenen Gelder und Dienste. Wer zu viel Geld in einem Guthabenkonto anhäuft oder darauf transferiert, kann in den Verdacht der Geldwäsche geraten. In diesem Fall sollte man schleunigst die Herkunft der Gelder nachweisen. Amazon erweist sich von solchen Nachweisen zuweilen unbeeindruckt und sperrt dennoch Kundenkonten und alle damit verbundenen Dienste wie Alexa, Smart Home-Anwendungen und den Zugang zu Prime Video. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, ob Amazon einfach Kundenkonten sperren darf. Die Gesetze zu Finanzkriminalität und Geldwäsche sind eng gefasst, weiß Niklas aus der rechtsanwaltlichen Praxis. Hier haben etwa Banken wenig Spielräume. Allerdings ist Amazon keine Bank und etwaige Guthaben lassen sich eigentlich gut zurückverfolgen. Bei Stefan S. hat das indes nicht geholfen. Er hatte über Wunschgutscheine auf seinem Amazon-Guthabenkonto stolze 3000 Euro angespart, um damit künftige Einkäufe beim Handelsriesen zu begleichen. Und obgleich er sämtliche Rechnungsdaten hochgeladen hatte, blieb Amazon bei der Kontosperrung. Auch ein eingeschalteter Rechtsanwalt konnte den Internethändler nicht davon abbringen. Urs erklärt im Podcast den Sinn der von Stefan S. eingesetzten Wunschgutscheine. Und er weist darauf hin, dass Gutscheine schnell ihren Wert verlieren können, wenn das ausstellende Unternehmen in die Insolvenz geht. Niklas rät angesichts der Hartnäckigkeit von Amazon, für Einkäufe und Verkäufe getrennte Konten anzulegen. Und er hat einen weiteren Kniff parat, wie Stefan S. aus der Misere herauskommen könnte. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Stefan S.: Amazon sperrt den Account eines Kunden mit 3000 Euro Guthaben Gesetze: § 1 Geldwäschegesetz (GwG), Begriffsbestimmungen § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten § 47 GwG, Verbot der Informationsweitergabe § 807 BGB, Inhaberkarten und -marken § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist Folge 6 zu Gutscheinen: Vorsicht, Kunde! – Händler löst Gutschein nicht ein…

1 Vorsicht, Kunde! – Kein Routerwechsel am Glasfaseranschluss 35:43
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ besprechen wir diesmal, unter welchen Umständen ihr euren Router am Glasfaseranschluss wechseln dürft und was der Provider tun muss, damit der Wechsel gelingt. Die Nutzungsrechte am Internetzugang regelt die Europäischen TSM-Verordnung 2015/2120. Die Bundesnetzagentur erklärt zur Routerwahl recht eindeutig: „Sie können Endeinrichtungen Ihrer Wahl verwenden, um Ihren Telekommunikationsanschluss zu nutzen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen genügen.“ Das war bei Christoph L. der Fall, er wollte seine Netzinstallation modernisieren, indem er seinen alten Router und das alte Glasfasermodem durch eine aktuelle Fritzbox ersetzt. L. setzt sich deshalb mit dem Provider in Verbindung und bittet um die Freischaltung des neuen Routers. Doch statt der Freischaltung erhält er lediglich immer dieselbe für ihn nutzlose Installationsanleitung. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was es mit der gewünschten Freischaltung des Routers auf sich hat. Urs klärt über die unterschiedlichen Glasfaseranschlüsse auf. Meist handelt es sich um sogenannte GPON-Anschlüsse (Gigabit Passive Optical Network), bei dem sich mehrere Haushalte eine Glasfaserleitung teilen. Deshalb muss jedem Router in diesem passiven Netz eine eindeutige Kennung zugewiesen werden. Und die muss der Provider neuen Geräten neu zuweisen. Im aktiven AON-Anschluss (Active Optical Network) hat jeder Nutzer dagegen einen eigenen Port in der Netzstruktur. Niklas Mühleis weist auf die Rolle der Bundesnetzagentur hin. Sie muss dafür sorgen, dass die Endgerätefreiheit umgesetzt und gewahrt wird. Und sie kann Bußgelder verhängen. Er empfiehlt deshalb, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden, wenn jemand in einem Fall wie dem hier behandelten feststeckt. Dafür gibt es ein eigenes Beschwerdeformular. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Christoph L.: NEW Energy behindert Routerwechsel am Glasfaseranschluss Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur bei Verstoß gegen die Endgerätefreiheit Gesetze: TSM-Verordnung 2015/2120, Artikel 3, Satz 1 zur Endgerätefreiheit §73 Telekommunikationsgesetz: Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen § 67 Telekommunikationsgesetzt (TKG), Beanstandungen § 228 Telekommunikationsgesetz (TKG), Bußgeldvorschriften…

1 Vorsicht, Kunde! – Firmware-Update legt Notebook lahm 34:00
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ klären wir diesmal, welche Pflichten Gerätehersteller bei der Bereitstellung von Firmware-Updates haben. Bei den gesetzlichen Regelungen zu Gewährleistung und Produkthaftung hat sich einiges getan, relevant ist hier insbesondere das neue europäische Produkthaftungsgesetz. Dieses ordnet nicht nur körperliche Waren, sondern auch Software als Produkt ein: Alle digitalen Dienste und Geräte, die mit digitalen Diensten verknüpft sind, fallen jetzt unter das Produkthaftungsgesetz. Das hat positive Folgen für Verbraucher, denn die EU-Regelung verlängert die Beweislastumkehr auch für Software auf zwei Jahre nach dem Kauf. In dieser Zeit muss ein Anbieter bei Reklamationen beweisen, dass der Defekt vom Kunden verursacht wurde. Das EU-Recht muss nun ein deutsches Recht umgesetzt werden. Im Podcast sprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über den Fall von Christian S., der nach einem Windows-Update nicht mehr auf sein Notebook zugreifen kann. Mit dem Update hatte der Hersteller ein defektes Upgrade des UEFI-BIOS angestoßen, woraufhin das Notebook in einer ständigen Boot-Schleife hängenblieb. Der Support des Notebook-Herstellers betätigt den Fehler zwar, bietet S. aber lediglich einen kostenpflichtigen Austausch des Mainboards an. Wie sich herausstellt, sind außer Christian S. etliche weitere Notebook-Besitzer betroffen. Wenn wie bei Christian S. telefonische Beschwerden zu keiner Lösung führen, sollte man unbedingt auf den schriftlichen Weg umsteigen, empfiehlt Rechtsanwalt Mühleis. Liefert der Hersteller dann eine Anleitung zur Abhilfe, haben Verbraucher eine Mitwirkungspflicht, können sich also nicht komplett aus der Affäre ziehen, indem sie sagen, das ist mir jetzt zu kompliziert. Viele Kunden lassen sich von den Abwehrversuchen der Hersteller verunsichern, weiß Urs Mansmann. Sie wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen sollen und tragen dann am Ende den Schaden. Das muss nicht sein. Unabhängig davon empfiehlt Urs, Sicherheitsupdate grundsätzlich zeitnah einzuspielen. Warum sich Hersteller mit einem Hinweis auf der Website nicht aus der Produkthaftung befreien können, wer der korrekte Ansprechpartner im Schadensfall ist und wann Kunden ein Schadensersatz zusteht, klären wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Christian S.: HP schrottet Notebooks per UEFI-Update Gesetze: § 477 Absatz 2, Beweislastumkehr auf zwei Jahre verlängert § 434, Sachmangel § 475b, Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 280ff, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 823, Schadensersatzpflicht…

1 Vorsicht, Kunde! – Ärgerliche Fälle und fiese Reaktionen 58:24
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Zu Gast ist diesmal Georg Schnurer, c’t-Redakteur, CvD und Erfinder der Magazinrubrik „Vorsicht, Kunde!“. Im Podcast sprechen Ulrike und Urs mit ihm über einige Fälle krasser Abzocke und über bemerkenswerte Reaktionen der von c't kontaktierten Unternehmen. Auslöser der Magazinrubrik „Vorsicht, Kunde!“ war vor über 20 Jahren PC-Hersteller Dell, der überbordende Reparaturkostenpauschalen für seine Geräte erhob, beispielsweise für den Ersatz von zwei Schrauben und einen Metallbügel stolze 500 Euro. Mehrere c’t-Leser hatten uns auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, Georg intervenierte beim Hersteller und erreichte, dass dieser seine Pauschalen fortan senkte. Damit von diesen und ähnlichen Fällen nicht nur die jeweils Betroffenen profitieren und lernen können, sondern alle Leser des Magazins, beschloss Georg, eine neue Heftrubrik aufzumachen – die Geburtsstunde von „Vorsicht, Kunde!“. Im aktuellen Vorsicht-Kunde-Podcast plaudern Georg und Urs aus dem Nähkästchen. Sie berichten über persönliche Erfahrungen und auch Lehren, die sie als langjährige Betreuer der Rubrik gewinnen konnten. Außerdem liefern die beiden jede Menge Tipps, etwa wie ihr unseriöse Angebote erkennt und Fake-Shop umgeht und was ihr bei der Kommunikation mit Unternehmen unbedingt beachten solltet. Urs berichtet, dass viele Menschen dazu neigen, in epischer Breite alles mögliche und auch unwichtige Dinge in ihre Reklamations-E-Mail zu schreiben. Sein Rat: Kurz, knackig, auf den Punkt, also was ist passiert und was möchte ich. Das hilft sehr bei der Bearbeitung, denn die dortigen Mitarbeiter haben viel zu tun und lesen die Mails nur quer. Im Podcast erklären wir außerdem, wie sich ein strittiger Service-Vorfall zu einem unserer Vorsicht-Kunde-Fälle entwickeln kann. So wird für uns eine Servicepanne besonders interessant, wenn eine gewisse Systematik dahintersteckt. Dabei tauchen in der Vorsicht-Kunde-Rubrik zuweilen nur diejenigen Unternehmen auf, deren Servicepanne besonders gut dokumentiert ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass sie die Einzigen sind, deren Kunden sich mit der bemängelten Masche konfrontiert sehen. Wir sind jedoch auf eine gute Dokumentation angewiesen, denn als Redaktion müssen wir alles, was wir veröffentlichen, notfalls vor Gericht beweisen können. „Und das können wir“, versichert Georg Schnurer. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Digitaler Nachlass: Digitaler Nachlass: Juristische Grundlagen rund ums digitale Erbe Muster-Testament und -Vollmacht für das Digitale Erbe…

1 Vorsicht, Kunde! – Teurer Strom nach Anbieterwechsel 34:35
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer zu lange beim selben Stromanbieter bleibt, zahlt nicht selten überhöhte Preise. Deshalb empfehlen Experten, den Stromlieferanten ab und an zu wechsel. Blöd nur, wenn dabei etwas schief läuft, denn dann landet man automatisch in einem deutlich teureren Tarif. Was ihr in solche einem Fall tun solltet und vor allem, was euch dann zusteht, besprechen wir im Podcast. Grundlage ist der Fall von Axel K., der zum Ablauf seines bestehenden Vertrags den Energielieferanten wechseln möchte. Der neue Anbieter zahlt ihm eine beachtliche Wechselprämie und die Kilowattstunde Strom wird für K. günstiger als vorher. Theoretisch jedenfalls, denn der Anbieter versemmelt die korrekte Anmeldung, weshalb Axel K. beim sogenannten Grundversorger landet. Bei dem gibt es keine Prämien und der Strom ist deutlich teurer. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was man bei einem Anbieterwechsel beachten sollte, wie ihr gute Angebote findet und wer bei so einem Wechsel welche Aufgaben hat. Die Rolle des Grundversorgers ist es, auch bei denjenigen Kunden die Energieversorgung sicherzustellen, die keinen Vertrag haben, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Das sind zum Beispiel säumige Kunden, die aus ihrem alten Vertrag rausgeflogen sind. Oder eben, wenn beim Vertragswechsel etwas schief läuft. Alle Energiebezieher in Deutschland ohne Vertrag fallen automatisch in diese – deutlich teurere - Grundversorgung. Dabei ist Grundversorger in einem Gebiet immer das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden beliefert. Also sozusagen der größte Fisch im Teich. Richtig günstige Altverträge für Strom gibt es nach Einschätzung von Urs nicht, da die Stromanbieter steigende Kosten stets auf ihre vorhandenen Kunden umlegen. Deshalb lohnt sich hin und wieder der Wechsel. Für die Suche nach einem besseren Tarif empfiehlt er Vergleichsportale. Im Podcast klären wir, ob ein Stromanbieter euren Wechselwunsch ablehnen kann, wann ein Vertrag zustande kommt und warum sich Vergleichsportale lohnen, obwohl sie keine neutrale Instanz sind. Falls der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, steht euch übrigens wie im Fall von Axel K. ein Schadensersatz zu – auch wenn Unternehmen diese rechtliche Pflicht gern als besonderes Entgegenkommen bezeichnen. Der Fall Axel K.: Stadtwerke München versemmeln Stromanbieterwechsel Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Gesetze: § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Grundversorgungspflicht § 2 Absatz 2, Stromgrundversorgungsverordnung (Strom-GVV) § 433 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag § 280 ff BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung…

1 Vorsicht, Kunde! – Black-Friday-Angebot kommt nicht an 41:16
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode von „Vorsicht, Kunde!“ sprechen wir über einen missglückten Online-Kauf am Black Friday. Grundlage ist der Fall von Manfred K., der am Black Friday ein Smartphone zum Schnäppchenpreis bestellt. Doch weil er zum Lieferzeitpunkt gerade nicht daheim war, kommt das Gerät nicht bei ihm an. Stattdessen geht das Handy an den Händler zurück, der in der Folge den Kaufvertrag aufkündigt. Manfred K. soll das Smartphone neu bestellen, allerdings für den deutlich höheren Normalpreis. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über diese und weitere Tücken von Verträgen und Verpflichtungen beim Online-Kauf. Die Frage, ob der Händler einfach den Vertrag vom Black Friday rückabwickeln kann, verneint Rechtsanwalt Niklas Mühleis: Der Verkäufer hatte in diesem Fall seine Bringschuld nicht erfüllt. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer für die korrekte Zustellung einer Ware zuständig, der Kunde muss die Ware annehmen oder auch abholen, falls sie beispielsweise nicht zugestellt werden konnte. Wir klären, wann ein Kaufvertrag überhaupt zustande kommt, warum ein einmaliger Zustellversuch nicht ausreicht und wie Lieferanten und Kunden beweisen können, dass eine Ware geliefert beziehungsweise dass sie nicht zugestellt wurde. Außerdem erfahrt ihr im Podcast, was ein „Besitzdiener“ ist. Der Fall Manfred K.: Samsung erfüllt Lieferverpflichtung nicht Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Gesetze: § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 823 BGB Schadensersatzpflicht § 985 BGB Herausgabeanspruch § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Störungen an einer Sache) § 303 StGB Sachbeschädigung…

1 Vorsicht, Kunde! – Solaranlagenkauf mit Hindernissen 37:47
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich alles um die Installation von Photovoltaik-Anlagen, die Einspeisung und Nutzung des erzeugten Solarstroms und die Eigenheiten bei der Inbetriebnahme. Im zugrundeliegenden Fall verlief die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Eigenheims reibungslos. Doch als Christian B. die Anlage vom Solarunterbetrieb übernehmen will, wird er mit unerwarteten Problemen konfrontiert wird. Er überweist die verabredeten Kosten und wartet vergeblich auf die erhoffte Zahlungsbestätigung. Stattdessen flattert ein Bußgeld des Netzbetreibers ins Haus. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis die verschiedenen Finazierungsmodelle bei der Installation von Photovoltaikanlagen. Wir beleuchten die Vorteile des Kunden bei Miete oder Kauf der Anlage und klären, auf welche Weise das Solarunternehmen davon profitiert. Und wir sprechen über die Fristen bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Einspeisung des Solarstroms. So wurde der Netzbereiber im Fall von Christian B. nicht rechtzeitig über die geplante Stromeinspeisung informiert, weshalb der ihm eine Vertragsstrafe auferlegte. Die kann der Kunde direkt an das Solarunternehmen weiterreichen, denn das sei dessen Aufgabe, weiß Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Urs Mansmann erläutert die möglichen Vergütungsmodelle für den selbst produzierten Strom und die technischen Voraussetzungen für eine sogenannte Direktvermarktung. Warum ein eigener Stromspeicher bei der Erzeugung größerer Strommengen nicht immer profitabel ist, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Der Fall Christian S.: Enpal verunsichert Solar-Kunden Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Weitere Episode zu Solaranlagen Vorsicht, Kunde! – Solaranlage darf nicht ans Netz Eigentumsübergang § 929 BGB Einigung und Übergabe **Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023 ** 21C EEG Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Schadensersatzanspruch § 823 BGB…

1 Vorsicht, Kunde! – Paket bei Amazon verschollen 36:49
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“ behandeln wir einen kniffligen Fall im Online-Handel: Was tun, wenn man ein Paket an die falsche Adresse zurücksendet und der Empfänger, namentlich Amazon, weigert sich, das Paket zurückzugeben? Ein Kunde will zwei Pakete an zwei verschiedene Online-Händler zurückschicken und verwechselt dabei die beiden Pakete. Als er seinen Irrtum kurz darauf bemerkt, setzt er alle Hebel in Bewegung, um das fälschlicherweise an Amazon geschickte Paket zurückzubekommen. Doch Amazons Kundenservice zeigt sich wenig kooperativ und statt einer einfachen Rücksendung verschwindet die Sendung in den Mühlen der Logistik. Da der Kunde ursächlich für den Fehler verantwortlich war, steht die Frage im Raum, ob der Verlust des Pakets persönliches Pech ist. Das rückt Rechtsanwalt Niklas Mühleis mit einem Hinweis auf das BGB gerade. Dort findet sich der Paragraf 985 zum Herausgabeanspruch: Wer fremdes Eigentum besitzt, muss dies an den Eigentümer herausgeben, wenn er dazu aufgefordert wird. Im c’t-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Niklas Mühleis die rechtlichen Hürden des Falls und sprechen über den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Weil das Pakt mit einem Rücksendeschein von Amazon verschickt wurde, kann der Kunde die Rücksendung nicht selbst beeinflussen. Der Kundendienst will sich mit dem Hinweis aus der Affäre ziehen, dass Amazon auch Empfänger der Sendung sei. Das lässt Niklas nicht gelten. Urs kritisiert die unflexiblen Prozesse bei dem großen Versandhändler, weiß aber auch um die Probleme des Massenkundengeschäfts. In einem kleinen Exkurs sprechen wir über die Tücken des Amazon Marketplace und wie sich Amazon hier gegen mögliche Reklamationen absichert. Von der dort angebotenen A-bis-z-Garantie hält Niklas wenig, denn Amazon hat sich darin zahlreiche Ausnahmefälle vorbehalten und die Garantiefrist ist sehr knapp bemessen. Wir klären im Podcast die rechtliche Situation bei Paketverlusten, wie Kunden sich gegenüber dem Empänger am Besten verhalten sollten und warum man beim DHL & Co. nicht auf Herausgabe eines einmal abgegebenen Pakets bestehen kann. Für die Tonne: Wie Amazon mit fremdem Eigentum umgeht Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Herausgabeanspruch, § 985 BGB Schadensersatzpflicht § 823 BGB Besitz § 854 bis 872 BGB Eigentum § 903 bis 1011 BGB…
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1 Vorsicht, Kunde! – Bußgeld trotz gültigem Ticket 31:06
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Diese Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich um ein alltägliches Problem im öffentlichen Nahverkehr, nämlich wenn das digitale Ticket auf dem Smartphone plötzlich nicht mehr angezeigt wird. Ein Fahrgast hatte für den Weg zum Flughafen vorschriftsmäßig ein digitales Bahnticket aktiviert, doch als der Kontrolleur kommt, wird das Ticket in der App nicht mehr angezeigt. Es stellte sich heraus, dass die App des Beförderungsunternehmens zwischenzeitlich ausgefallen war. Das wollte man dem Gast bei der Kontrolle aber nicht bezeugen, stattdessen verabreichte man ihm trotz gültiger Fahrkarte ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro. Zwar werden die Beförderungs-Apps nicht täglich streiken, aber es könnte auch ein leerer Smartphone-Akku oder eine mangelhafte Internetverbindung schuld daran sein, wenn sich das digitale Ticket gerade nicht vorzeigen lässt. Ist in solchen Fällen die Anschuldigung des Schwarzfahrens angemessen? Das diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. So erläutert Niklas, dass Fahren ohne Fahrschein als Erschleichung von Dienstleistungen gilt und dieses als Vergehen mit bis zu einem Jahr Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Allerdings tritt dieser Strafbestand nicht ein, wenn man ein gültiges Ticket besitzt. So steht es in der Eisenbahnverkehrsverordnung EVO. Die EVO definiert zudem zwei unterschiedlich hohe Bußgelder, je nachdem, ob man ein Ticket nachweisen kann oder nicht. Dieser Nachweis darf auch nachträglich erfolgen. URs meint, dass die Digitalisierung es ermöglichen würde, schon während der Fahrt zu klären, ob ein gültiges Ticket vorliegt. Dass die Verkehrsunternehmen in Deutschland hier bislang keine kundenfreundlichen Prozesse etabliert haben, empört ihn sehr. Wir klären im Podcast, wie man sich gegen vermeintliches Schwarzfahren wappnet, ob ein Screenshot des Tickets am Smartphone auch als Fahrkarte dienen kann und warum man immer einen Ausweis dabeihaben sollte. Schwarzfahrt wider Willen: BVG-App lässt Tickets verschwinden Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) Schadensersatz bei Pflichtverletzung §280 Abs. 1 BGB…
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1 Vorsicht, Kunde! - Fristlose Kündigung nach horrender Stromrechnung 32:00
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c't In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beschäftigen wir uns mit einer horrenden Stromrechnung durch einen defekten Zähler. Ein Energieversorger ermittelt für einen Privathaushalt einen Verbrauch von über 70.000 Kilowattstunden und verlangt als Nachzahlung happige 16.000 Euro. Als Monatsabschlag berechnet er fortan 3.700 Euro. Allerdings lag der jährliche Verbrauch des Kunden in den vergangenen Jahren deutlich darunter. Aufgrund dieser Diskrepanz bittet der Kunde um eine Überprüfung seines Stromzählers. Der Energieversorger ignoriert den Wunsch jedoch und zieht stattdessen den überhöhten Betrag vom Konto des Kunden ein. Als der dagegen protestiert, kündigt das Energieunternehmen fristlos den Versorgungsvertrag. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, wann eine solche Kündigung gerechtfertigt ist und wer im Falle vermeintlich überhöhter Abrechnungen welche Pflichten hat. So ist der Netzbetreiber für die Wartung und Reparatur des Zählers verantwortlich, es gibt aber gute Gründe, warum Kunden von Zeit zu Zeit ihren Zähler selbst kontrollieren sollten. Urs erläutert, welche Ursachen ein plötzlich gestiegener Energiebedarf haben kann und wie man auffällig hohe Verbraucher im eigenen Haus aufspürt. Niklas weist darauf hin, dass der Energieversorger seine Kunden im Rahmen der Grundversorgung auch dann weiter mit Strom beliefern muss, wenn er den Vertrag fristlos gekündigt hat. Allerdings sind solche Grundversorgungstarife deutlich teurer als die sonst üblichen Abschlüsse. Der Fall Werner H.: Überhöhte Rechnung wegen defektem Stromzähler Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Sonderkündigungsrecht nach §626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund…
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1 Vorsicht, Kunde! – Google ignoriert Sachmangel bei neuem Handy 41:28
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich alles um ein kaputtes Handy. Bei einem Pixel-Smartphone löst sich nach kurzer Zeit die Kameraabdeckung vom Gerät. Das gemäß IP67 wasserdichte Handy verliert dadurch offenbar seinen Schutz und es dringt Wasser ein. Dies stellt Google auch bei einer Geräteinspektion fest, doch statt ein Austauschgerät zu schicken oder das Pixel-Phone zumindest zu reparieren, versucht Google dem Kunden den schwarzen Peter zuzuschieben. Dabei zeigt das Handy von der abgefallenen Kameraabdeckung abgesehen keine äußeren Schäden. Im Podcast besprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, welche Möglichkeiten Kunden haben, wenn ein Händler derart mauert. Außerdem klären sie folgende Fragen: Was bedeuten die IP-Schutzklassen beim Smartphone und wie entstehen sie? Wann sollten Kunden auf Nacherfüllung bestehen, welche Rechte haben sie in solchen Fällen und wie fordert man dieses Recht am besten ein? Niklas weist darauf hin, dass man das defekte Gerät auch dann zur Verfügung stellen muss, wenn sich der der Händler dagegen sperrt, dass ein Sachmangel vorliegt. Urs erläutert, wie sich das Smartphone gegen Datenverlust schützen lässt, bevor man es einsendet. Die großen Hersteller haben hierfür den Reparatur- beziehungsweise Wartungsmodus vorgesehen. Der setzt allerdings voraus, dass das Smartphone noch ein Bild zeigt. Warum IP-Schutzklassen zwar im Labor entstehen müssen und wann ihr frühestens selbst euer defektes Gerät reparieren solltet, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Der Fall Torsten R.: Google verweigert Gewährleistung bei Smartphone c't-Verbraucherschutz-Podcast „ Vorsicht, Kunde! “ IP-Schutzklassen: Das steckt hinter IP67, IP5X und Co. Grundlegende Gesetze: Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistungsfrist: §477 BGB Sachmangel an Geräten: §434 BGB Das Recht auf Nacherfüllung: §439 BGB **Reparatur- bzw. Wartungsmodus: ** Pixel-Smartphones in den Reparaturmodus versetzen Samsung-Smartphones in den Wartungsmodus versetzen iPhones oder iPads für den Service vorbereiten Huawei-Smartphones in den Wartungsmodus versetzen…
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1 Vorsicht, Kunde! – Gerät nach Versand kaputt 26:37
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer ein Gerät einschickt, um es reparieren zu lassen, hofft auf eine schnelle Abwicklung. Läuft dann schon beim Transport etwas schief, ist die Enttäuschung groß. Im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ klären Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, worauf ihr bei der Rücksendung von Geräten achten sollten und welche Pflichten beim Händler liegen. Zwar kommen viele online-Händler innerhalb der Garantiezeit für den Geräterückversand auf, doch nur weil sie die Transportkosten übernehmen, sind sie nicht unbedingt verantwortlich für den Transport. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt, die Gerichte urteilen in vielen Fällen aber verbraucherfreundlich. Ganz unabhängig davon ist es entscheidend, dass die Ware zum Transport sicher verpackt wird. Was ihr dabei beachten solltet, warum ein zweiter Karton oft eine gute Wahl ist und welches Material sich keineswegs zur Verpackung eignet, besprechen wir im Podcast. Urs empfiehlt, bei teuren Geräten stets eine Transportversicherung abzuschließen. Die gibt es schon für 7 Euro. Niklas erklärt, dass es eine gute Idee ist, vor dem Versenden ein Foto vom Inhalt des Pakets zu machen. Und er weiß, warum es manchmal besser ist, sich statt auf die Garantie auf einen Widerruf oder den Rücktritt vom Kauf zu berufen. Der Fall Sophia K.: Mangelnde Sorgfalt kann Garantieansprüche entfallen lassen Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“…
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1 Vorsicht, Kunde! – Glasfaseranschluss gesucht 50:00
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ihr habt vor geraumer Zeit einen Glasfaseranschluss beauftragt, doch seither werdet ihr mit Ausreden und leeren Versprechungen hingehalten? Dann solltet ihr euren Vertrag nochmal genau anschauen. In den meisten Fällen gibt es rechtliche Möglichkeiten, ihn vorzeitig zu beenden. Noch besser ist es, auf die Vertragsdetails zu achten, bevor man einen Vertrag unterzeichnet. Wir besprechen, worauf es hier ankommt und welche Umstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Niklas verdeutlicht, warum es wichtig ist, bei Verzug eine angemessene Frist zu setzen und weshalb er Rücktritt oder Kündigung per E-Mail statt per Brief bevorzugt. Meist will man den schnellen Internetanschluss trotz aller Verzögerungen haben. In solchen Fällen kann auch ein Vertragswechsel von DSL zur Glasfaser sinnvoll sein. Im Podcast klären wir, was einen echten Glasfaseranschluss ausmacht, und beleuchten die Unterschiede zwischen Fiber-to-the-Home, Fiber-to-the-Building und Fiber-to-the-Cabinet. Urs weiß, welche Auswirkungen eine hausinterne Mischung zwischen Glasfaser und Kupferkabel hat, warum sich die Glasfaser auch in solchen Fällen lohnt und weshalb beim Internet-Ausbau nicht immer gleich die ganze Straße aufgerissen werden muss. Der Fall Rainer P.: Mitteldeutsche Kommunikationsgesellschaft patzt beim Glasfaserausbau Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Eure Rechte als Mieter in Episode 3: Vorsicht, Kunde! – Vermieter verhindert Glasfaseranschluss Rücktritt und Sonderkündigung: § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (auch Sonderkündigungsrecht genannt) Der Fall Rainer P.: Mitteldeutsche Kommunikationsgesellschaft (MDDSL) patzt beim Glasfaserausbau…
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1 Vorsicht, Kunde! – Entschädigungsansprüche durchsetzen 36:36
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Bei Verspätung oder Ausfall von Zügen haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung, auch für eine Taxifahrt oder eine Hotelübernachtung. Die Fahrgastrechteverordnung gilt EU-weit, es gibt allerdings Spezialfälle wie Rail and Fly oder Fahrten mit dem Deutschlandticket. Im behandelten Fall konnte ein Kunde die fällige Entschädigung nur auf dem postalischen Weg einfordern, musste dazu mehrfach Briefe verschicken und scheiterte dennoch an der Bahn. Im Podcast schlagen wir auch einen kleinen Bogen zum Fliegen und den dortigen Fluggastrechten. Bei denen geht es schnell um größere Summen: Bis zu 600 Euro Entschädigung können bei einer signifikanten Verspätung oder Flugannulierung fällig werden. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ folgende Fragen: Welche Wege gibt es, Entschädigungszahlungen einzufordern, darf das Unternehmen einen derart umständlichen Schriftverkehr in Papierform verlangen und welche Fristen gelten für alle Beteiligten? Welche Schlichtungsstelle ist zuständig, falls die Bahn sich sperrt, und wann lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten? Wie gehen Anwälte bei Klagen zu Fahrgastrechten üblicherweise vor und wie arbeiten Fluggastportale wie Flightright? c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde Der Fall: Verzögerungstaktik: Deutsche Bahn verschleppt Entschädigungszahlung https://www.heise.de/-9809818 Fahrgastrechte Fahrgastrechteformular der DB (PDF) https://assets.static-bahn.de/dam/jcr:7a1dd72e-71e1-4474-bbcf-b5c3659bfba1/Fahrgastrechte-Formular_DE-1.pdf Erläuterungen der DB zu Fahrgastrechten https://www.bahn.de/service/informationen-buchung/fahrgastrechte Eisenbahn-Bundesamt zur Durchsetzung von Fahrgastrechten https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrgastrechte/fahrgastrechte_node.html Fahrgastrechteverordnung: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/782/ Hinweise zur überarbeiteten Verordnung: https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Fachmitteilungen/DE/2023/12_2023_Eisenbahnfahren_in_Europa_Inkrafttreten_der_ueberarbeiteten_Verordnung_Fahrgastrechte_Eisenbahn.html Fluggastrechte: Fluggastrechteverordnung https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/261 Finanztipp zu Fluggastrechte-Portalen https://www.finanztip.de/fluggasthelfer/ Fluggastportal Flightright zu Fluggastrechten https://www.flightright.de/ihre-rechte/fluggastrechte-bei-verspaetung…
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1 Vorsicht, Kunde! – Rechte und Pflichten beim Widerruf 44:32
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Mit dem Widerrufsrecht bekommt ihr die Möglichkeit, einen Online-Kauf innerhalb einer bestimmten Frist zu überdenken und gegebenenfalls rückgängig zu machen. Das gilt nicht nur für Warenkäufe, sondern auch für Dienstleistungen und Vereinbarungen, die online getroffen wurden. Die Frist von 14 Tagen für den Widerruf beginnt mit Vertragsschluss. Innerhalb dieser Zeit könnt ihr die Ware zurücksenden und euer Geld zurückfordern. Das Widerrufsrecht dient übrigens nicht dazu, die Ware auf Mängel zu prüfen; dafür gibt es die Mängelgewährleistung. Bei Nichtgefallen etwa von Kleidung tritt stattdessen das Rückgaberecht des Händlers in Kraft. Bis wann die Gegenpartei das Geld zurückzahlen muss, besprechen wir im Podcast. Dass es trotzt verbrieften Widerrufsrechts allerhand Hürden geben kann, zeigt der im Podcast behandelte Fall. Darin geht es um den Kauf eines Smartphones, den ein Kunde direkt nach Erhalt des Geräts widerrufen hatte. Als er das Smartphone an den Händler zurücksendet, verweigert dieser die Annahme, das Gerät sei defekt und deshalb ein Garantiefall. Außerdem behält er den Kaufpreis ein. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dazu folgende Fragen: Was bedeutet das Widerrufsrecht, wann gilt es und für wen? Wer ist für die Rücksendung verantwortlich und wer hat im Schadensfall die Beweispflicht? Welche Fristen sind angemessen bei der Abwicklung eines Widerrufs und wann darf ich mit der Rückzahlung rechnen? An wen ihr euren Widerruf richten müsst, welches Formular ihr dafür verwendet und wohin ihr das Gerät zurücksendet, klären wir ebenfalls im Podcast. Außerden haben wir für euch noch ein paar Hinweise für unsere beiden letzten Episoden zu falschen Inhalten von Amazon-Paketen und zum Umgang mit Mahnbescheiden und Inkassounternehmen. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde Der Fall: Unwiderruflich: Rebuy patzt bei gesetzlichem Widerrufsrecht https://www.heise.de/-9749105 Musterbrief: Musterbrief zum Widerruf gekaufter Ware oder bestellter Dienstleistung https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-09/Musterbrief_Widerruf%20gekaufte%20Ware%20oder%20bestellte%20Dienstleistung.pdf Grundlegende Gesetze: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, § 355 ff BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt, § 347 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__347.html Rechtsfolgen des Widerrufs (Rückzahlung), §357 Abs.4 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html Entwicklung des Widerrufsrechts https://www.widerruf-darlehen-anwalt.de/entwicklung-des-widerrufsrechts/…
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1 Vorsicht, Kunde! – Inkasso und Schufaeintrag statt Sonderkündigung 41:06
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich diesmal alles um das Sonderkündigungsrecht bei bestehenden Verträgen. Ein Provider kann einem Kunden nach dessen Umzug keinen adäquaten Anschluss am neuen Wohnort anbieten. Doch statt die Sonderkündigung zuzulassen, schaltet er ein Inkassounternehmen ein und droht mit einem negativen Schufa-Eintrag. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären dazu folgende Fragen: Unter welchen Bedingungen kann man Verträge außer der Reihe, also frühzeitig kündigen? Wie mache ich eine solche Sonderkündigung am besten geltend und wie verhalte ich mich, wenn sich der Vertragspartner dagegen sperrt? Darf mein Vertragspartner meine Daten anlassbezogen an ein Inkassounternehmen weitergeben und welche Folgen hat das für die Kunden? Ob tatsächlich ein Schufa-Eintrag erfolgt ist, lässt sich mit einer kostenlosen Anfrage bei der Auskunftei ermitteln. Wie ihr hier vorgeht, klären wir ebenfalls im Podcast. Luftumzug: Vodafone will ohne Leistung kassieren https://www.heise.de/-9749132 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde Selbstauskunft einholen: Persönliche Schufa-Einträge prüfen: https://www.meineschufa.de/de/datenkopie Schufa-Score kostenlos per Bonify-App: https://www.heise.de/select/ct/2023/18/2319308341285525900 Selbstauskunft CRIF https://www.crif.de/konsumenten/selbstauskunft/ Selbstauskunft Boniversum (Creditreform), Sofortauskunft S: https://www.boniversum.de/verbraucherservice/meinboniversum/digitale-sofortauskunft Grundlegende Gesetze: Kündigungsrecht bei Umzug, §60 TKG https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__60.html Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften, §31 (2) BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__31.html Auskunftsrecht der betroffenen Person, §34 BDSG https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__34.html Das Recht auf Auskunft, Art. 15 DSGVO https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/ Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html Recht auf Löschung, Art.17 DSGVO https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/ Betroffenenrechte L%C3%B6schung Vergessenwerden.html Das Recht auf Widerspruch, Art. 21 DSGVO https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Widerspruch.html…
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1 Vorsicht, Kunde! – Amazon-Paket mit falschem Inhalt 35:14
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer online ein Gerät bestellt hat, ist zu Recht enttäuscht, wenn das Paket nicht die bestellte Ware enthält. Im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ sprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über genau solche Probleme: Es geht um Amazon-Pakete, die statt der teuren Wunschgeräte etwa gleich große und ähnlich schwere Billigware enthalten. Wer die falsche Ware dort hineingepackt hat, lässt sich rechtlich meist nicht klären. Aber dass Kunden ein Recht auf korrekte Lieferung haben, steht fest. Der Haken ist hier Beweislast, also wie lässt sich zweifelsfrei belegen, dass sich die falsche Ware im Paket befunden hat. Urs empfiehlt deshalb, beim Auspacken sehr teurer Versandware stets die Handykamera mitlaufen zu lassen. Niklas erläutert im Podcast die rechtlichen Tücken bei solchen und ähnlichen Fällen. Und er wartet mit hilfreichen Fakten auf. So stellt er unter anderem klar, dass man sich nicht auf das Transportrisiko berufen sollte. Denn das würde nahelegen, dass es sich um einen Transportschaden handelt – was nicht zutrifft, denn schließlich steckte ja die falsche, aber heile Ware im Paket. Falschlieferung: Wie Amazon-Kunden zu Betrugsopfern werden https://www.heise.de/-9535779 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde…
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1 Vorsicht, Kunde! – Solaranlage darf nicht ans Netz 31:52
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In der aktuellen Episode des c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ sprechen wir über eine private Photovoltaikanlage, deren Stromertrag ein Solarunternehmen übernehmen will. Die komplette Anlage ist installiert, es fehlt jedoch ein Zähler für die Inbetriebnahme. Deshalb produziert die Anlage über Monate keinen der Strom, auch nicht für den Dachbesitzer. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären dazu folgende Fragen: Worauf sollte man bei Verträgen mit Stromabnehmern für die eigene PV-Anlage unbedingt achten? Welche Rolle spielt der Stromzähler bei der Inbetriebnahme? Welche Fristen sind angemessen, falls der Anlagenbau in zeitlichen Verzug gerät? Wie lassen sich diese Fristen durchsetzen und welche rechtlichen Möglichkeiten bieten sich an, wenn es gar nicht mehr voran geht? Wer seine Photovoltaikanlage von einem Solarunternehmen installieren lässt, um diesem später den produzierten Strom zu verkaufen, sollte vor Vertragsabschluss unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Die darin versprochenen Leistungen sollten auch Vorarbeiten wie die Kontrolle des Dachs, den möglichen Aufstellort des Speichers oder die Führung der elektrischen Leitungen sowie den Zeitpunkt der Fertigstellung beinhalten. Denn nur Aufgaben, die darin aufgeführt sind, könnt ihr als nicht erbrachte Leistung einfordern. Wie ihr dabei vorgeht und welche rechtlichen Möglichkeiten ihr bei verzögerter Inbetriebnahme habt, klären wir im Podcast. Der Fall Hermann E.: Anbieter Sonnen lässt Kunden auf Solarvergütung warten https://heise.de/-9668654 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“: https://ct.de/vorsicht-kunde Grundlegende Gesetze: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 323 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html Ausschluss der Leistungspflicht / Unmöglichkeit der Leistung § 275 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__275.html Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 280 Abs. 2 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html Verzug des Schuldners § 286 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html…
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1 Vorsicht, Kunde! – Ungeplante Preiserhöhung 37:21
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In der sechsten Episode des c’t-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es um überraschende Preiserhöhungen während eines laufenden Vertrags. Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis klären dazu folgende Fragen: Welche Rechte habt ihr als Kunden bei einer außerplanmäßigen Preiserhöhung? Wie könnt ihr euch gegen solche Preiserhöhungen wehren? Und wie solltet ihr reagieren, wenn der Vertragspartner die zusätzlichen Gebühren einfach abbucht. Etwaige Vertragsänderungen hat das Telekommunikationsgesetz klar umrissen. Da jede Preiserhöhung zugleich eine Vertragsänderung ist, haben Kunden das sofortige Kündigungsrecht des Vertrags. Möchte ihr das beispielsweise bei guten Verträgen nicht wahrnehmen, bleibt der Widerspruch. Im Podcast erfahrt ihr, wie ihr vorgehen solltet, wenn ihr den kostspieligen Weg zum Anwalt vermeiden wollt. Warum ihr trotz zu viel abgebuchter Gebühren nicht einfach die Einzugsermächtigung stornieren solltet, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Der Fall Ulrich K.: Fragwürdige Preiserhöhungen bei 1&1: https://heise.de/-9668628 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“: https://ct.de/vorsicht-kunde § 57 Telekommunikationsgesetz (TKG): Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__57.html…
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Vorsicht, Kunde!

1 Vorsicht, Kunde! – Händler löst Gutschein nicht ein 21:03
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des Podcast „Vorsicht, Kunde! geht es um einen Gutschein, der nicht eingelöst wird, obwohl er noch gültig ist. Wir klären dazu folgende Fragen: Wie lange ist ein Gutschein normalerweise gültig? Wer ist der Vertragspartner und damit der richtige Ansprechpartner bei Problemen? Darf man Gutscheine schrittweise einlösen oder das Geld zurückverlangen? Und was passiert bei einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Vertragspartners? Der Fall Christoph H.: Netto will gültiges Guthaben nicht einlösen https://www.heise.de/-9668632 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde…
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Vorsicht, Kunde!

1 Vorsicht, Kunde! – Kein Strom vom Balkonkraftwerk 36:12
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es um ein Balkonkraftwerk, das mit seinem defekten Wechselrichter keinen Strom produzieren kann. Dazu klären wir folgende Fragen: Welche Aufgabe hat der Wechselrichter am Balkonkraftwerk? Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung und was bedeutet die Beweislastumkehr? Wann kann man Nachbesserung oder Austausch eines defekten Teils verlangen? Und wie unterscheidet sich der Widerruf des Kaufvertrags von einem Rücktritt? Der Fall Torsten P.: Netto-Balkonkraftwerk liefert keine Energie https://www.heise.de/-9668636 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde Vordrucke der Verbraucherzentrale Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlerhafter Ware: https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/migration_files/media45591A.pdf Rücktritt vom Kaufvertrag bei nicht erfolgter Lieferung: https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2024-02/musterbrief-ware-nicht-geliefert-rucktritt-ruckforderung-von-geld.pdf…
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1 Vorsicht, Kunde! – Vermieter verhindert Glasfaseranschluss 33:25
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es um Glasfasernetze, die erst angekündigt und dann doch nicht verlegt werden. Dazu klären Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis folgende Fragen: Welche Vorteile bringt ein Glasfaseranschluss? Dürfen Mieter frei über ihren Internetanschluss bestimmen? Welche Fallstricke drohen bei der Umstellung und was tun, wenn währenddessen der Internetzugang weg ist? Außerdem diskutieren die drei über das Nebenkostenprivileg, also das Ende des Kabel-TV-Zwangs für Mieter, und über IPTV als Alternative zum herkömmlichen DVB-Empfang. Der Fall Stefan B.: Immobilienkonzern verhindert Glasfaseranschluss https://www.heise.de/-9668644 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ https://ct.de/vorsicht-kunde Das Telekommunikationsgesetz (TKG) zu Duldungspflichten bei Erneuerung von Telekommunikationslinien (§ 134) und zur Verlegung und Nutzung einer Netzinfrastruktur (§ 145) § 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__134.html § 145 Netzinfrastruktur von Gebäuden https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__145.html c't-Artikel zum Wegfall des Nebenkostenprivilegs und der Empfangsalternative IPTV: FAQ zum Nebenkostenprivileg und Kabel-TV-Alternativen https://heise.de/-9669430 Wahlfreiheit beim TV-Empfang: Was der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet https://heise.de/-9623671 So klappt der Fernsehempfang ohne Kabel oder Schüssel https://heise.de/-9625906 Vier TV-Streamingdienste im Test https://heise.de/-9627652 Ältere Fernseher unkompliziert fürs Streaming nachrüsten https://heise.de/-9625564…
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1 Vorsicht, Kunde! – Auf dem Transportweg verschollen 33:51
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis sprechen in dieser Episode des Podcast „Vorsicht, Kunde!“ über Geräte, die während der Reparatureinsendung verloren gehen. Sie klären dazu folgende Fragen: Was sollte man beim Einschicken von Geräten beachten? Wer bezahlt die Rücksendung und wer haftet für Schäden beim Transport? Welcher Ersatz steht Kunden zu, wenn ihr Gerät beschädigt wird oder gar verloren geht? Und was ist von Zusatzversicherungen und Garantieverlängerungen zu halten? Der Fall Florian T.: Lenovo lässt Kunden-Notebook verschwinden: https://heise.de/-9653954 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“: https://ct.de/vorsicht-kunde § 433ff BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html § 439 BGB Nacherfüllung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html Mit c’t-WIMage bestehende Windows-Installationen sichern und auf beliebiger Hardware wieder herstellen: https://ct.de/wimage FAQ zum Daten-Backup: https://www.heise.de/select/ct/2022/19/2200714242877717437…
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Vorsicht, Kunde!

1 Vorsicht, Kunde! – Das taugen mündliche Zusagen 30:05
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Der Verbraucherschutz-Podcast der c't Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis sprechen in dieser Episode des Podcast Vorsicht-Kunde über Vertragstücken beim Mobilfunk. Sie klären dazu folgende Fragen: Gelten mündliche Zusagen oder braucht es immer der Schriftform, damit ein Vertrag wirksam wird? Wie lange darf mich ein Mobilfunkprovider maximal binden und wie löse ich am einfachsten bestehende Verträge? Welche Folgen haben Vertragsänderungen im rechtlichen Sinn und was können Kunden tun, wenn Zusagen nicht eingehalten werden? Der Fall Tobias A..: Freenet ignoriert vertragliche Zusagen: https://heise.de/-9653942 Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“: https://ct.de/vorsicht-kunde Was ist eine Multi-SIM bzw. Dual-SIM: https://heise.de/-7341716 Was sich mit der eSIM alles ändert: https://heise.de/-4276602 Musterbriefe der Verbraucherzentrale NRW zum Thema Verträge & Reklamation: https://www.verbraucherzentrale.nrw/musterbriefe/vertraege-reklamation…
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Vorsicht, Kunde!

Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der neue Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.…
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