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5. DER ARBEITGEBER ZUSCHUSS IN DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG

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DER GESETZLICHE ARBEITGEBER-ZUSCHUSS IN DER ARBEITNEHMERFINANZIERTEN BETRIEBSRENTE

Seit dem 1. Januar 2018 hat sich das Spiel geändert! Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind nun alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für jede neue betriebliche Versorgungszusage, die ein Arbeitnehmer über einen bestimmten Durchführungsweg gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz erhält, mindestens einen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz zu zahlen.

Und als wäre das nicht genug, seit dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber auch für bereits vom Arbeitnehmer finanzierte Betriebsrenten im Unternehmen diesen Zuschuss zahlen. Das betrifft auch die altbekannte Direktversicherung gemäß § 40b Einkommensteuergesetz.

Aber hier ist der Knackpunkt: Viele Arbeitgeber haben diesen Arbeitgeberzuschuss nur im Rahmen des Versicherungsvertrags umgesetzt und keine arbeitsrechtliche Vereinbarung festgelegt. Das kann bei der nächsten Betriebsprüfung (euBP) schnell zur Verwerfung der erteilten betrieblichen Versorgungszusage führen.

Und was ist mit dem ganzen Personalaufwand, den Arbeitgeber betreiben müssen, um jedes Jahr zu überprüfen, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines Einkommens weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss erhält oder nicht? Das summiert sich schnell zu einem Berg an zusätzlichen Kosten.

Aber zum Glück gibt es Licht am Ende des Tunnels! In der 5. Episode des bAVTrend® Podcasts wird der Experte für betriebliche Altersvorsorge, Herr Oliver Velleman von den bAVProfis®, uns Einblicke bieten. Wir werden lernen, wie man die optimale Planung und arbeitsrechtliche Abbildung des Arbeitgeberzuschusses in der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente angeht. Erleben Sie praxisnahe Einblicke, wie Unternehmen mit Hilfe der bAVProfis® die betriebliche Altersvorsorge in ihre langfristige Unternehmensstrategie integrieren können. Seien Sie dabei und verpassen Sie nicht diese Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern und Ihr Unternehmen auf die nächste Stufe zu heben!

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Seit dem 1. Januar 2018 hat sich das Spiel geändert! Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind nun alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für jede neue betriebliche Versorgungszusage, die ein Arbeitnehmer über einen bestimmten Durchführungsweg gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz erhält, mindestens einen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Absatz 1a Betriebsrentengesetz zu zahlen.

Und als wäre das nicht genug, seit dem 1. Januar 2020 müssen Arbeitgeber auch für bereits vom Arbeitnehmer finanzierte Betriebsrenten im Unternehmen diesen Zuschuss zahlen. Das betrifft auch die altbekannte Direktversicherung gemäß § 40b Einkommensteuergesetz.

Aber hier ist der Knackpunkt: Viele Arbeitgeber haben diesen Arbeitgeberzuschuss nur im Rahmen des Versicherungsvertrags umgesetzt und keine arbeitsrechtliche Vereinbarung festgelegt. Das kann bei der nächsten Betriebsprüfung (euBP) schnell zur Verwerfung der erteilten betrieblichen Versorgungszusage führen.

Und was ist mit dem ganzen Personalaufwand, den Arbeitgeber betreiben müssen, um jedes Jahr zu überprüfen, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines Einkommens weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss erhält oder nicht? Das summiert sich schnell zu einem Berg an zusätzlichen Kosten.

Aber zum Glück gibt es Licht am Ende des Tunnels! In der 5. Episode des bAVTrend® Podcasts wird der Experte für betriebliche Altersvorsorge, Herr Oliver Velleman von den bAVProfis®, uns Einblicke bieten. Wir werden lernen, wie man die optimale Planung und arbeitsrechtliche Abbildung des Arbeitgeberzuschusses in der arbeitnehmerfinanzierten Betriebsrente angeht. Erleben Sie praxisnahe Einblicke, wie Unternehmen mit Hilfe der bAVProfis® die betriebliche Altersvorsorge in ihre langfristige Unternehmensstrategie integrieren können. Seien Sie dabei und verpassen Sie nicht diese Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern und Ihr Unternehmen auf die nächste Stufe zu heben!

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